Byzantinisches Recht

Das byzantinische Recht ist die Rechtsordnung, die im Byzantinischen Reich von dessen Entstehung – je nach Lesart, entweder Ende des 3. Jahrhunderts oder Mitte des 6. Jahrhunderts n. Chr. – bis zu seinem Untergang galt (Halosis). Die wissenschaftlichen Konzeptionen der unterschiedlichen fachlichen Betrachtungen führen zu jeweils abweichenden Datierungen des Beginns der byzantinischen Epoche. Als Ausgangspunkte und Wendemarken wurden und werden Nikaia 325, der Arabersturm ab den 630er-Jahren oder je nach Bewertung der Reformbestrebungen die Zeiten Diokletians, Theodosius’ oder Justinians beansprucht.[1]

Byzantinisches Recht ist vornehmlich nachklassisches römisches Recht in griechischer Sprache. Der neuzeitliche Begriff ius Graeco-Romanum rührt daher. Die Rechtsbasis bildet der Corpus iuris, angereichert oder beeinflusst durch kaiserlich-weltliche beziehungsweise synodale (patriarchale) Rechtsetzung. Die bedeutendsten griechischen Lehreinrichtungen waren die Rechtsschulen von Beirut und Konstantinopel.

Neben dem römischen Recht war Kirchenrecht der Orthodoxen Kirche von Bedeutung. Nach dem Untergang des Byzantinischen Reiches im Jahr 1453 lebte das byzantinische Recht in der Rechtspraxis der griechischen Bevölkerung innerhalb des Osmanischen Reiches fort.

  1. Zur Frage nach dem byzantinischen Recht, vgl. Hans-Georg Beck: Das byzantinische Jahrtausend. München 1978, S. 19 ff.; Ludwig Burgmann: Griechisch-Römisches Recht, in: Ludwig Burgmann: Aufsätze zur byzantinischen Rechtsgeschichte, Band II (Fachbereich 36). Frankfurt a. M. 2018. S. 377–392 (Erstveröffentlichung).

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